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    Schuldnerberatung und Privatinsolvenzverfahren

Der Ablauf der Schuldenbereinigung

I. Zunächst wird noch ohne die Inanspruchnahme des zuständigen Insolvenzgerichts der Versuch einer außergerichtlichen Verständigung mit den Forderungsgläubigern durchgeführt. Diese erfolgt auf der Grundlage des zuvor erstellten Schuldenbereinigungsplans.

II. Sofern der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist, wird das Insolvenzverfahren beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Die Antragstellung erfolgt auf Grundlage der zuvor erstellten Verhandlungen mit den Gläubigern, den Vermögensübersichten, sowie der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches. Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen worden sind oder ein Gläubiger dem Angebot zur Schuldenbereinigung nicht zustimmt. Die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches ist Voraussetzung für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

III. Im Eröffnungsverfahren entscheidet das Gericht über die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches. Hierbei hat das Gericht die Möglichkeit die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mehrheit der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zustimmt. Oftmals wird jedoch von der Durchführung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens abgesehen, weil die Annahme des Plans durch die Mehrheit der Gläubiger von vorn herein als aussichtlos erscheint.

IV. Nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsversuches wird die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen. Diese erfolgt auf der Grundlage des im Vorfeld erstellten Insolvenzantrages. Sollten aktuelle Angaben zu den Vermögensverhältnissen fehlen, fordert das Gericht zum Nachreichen der Angaben und Erklärungen unter Fristsetzung auf. Das gerichtliche Insolvenzverfahren verursacht Verfahrenskosten. Jedoch ermöglicht die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a der Insolvenzordnung auch dem vermögenslosen Antragsteller die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Die Zahlung der Verfahrenskosten muss erst vorgenommen werden, wenn wieder eine Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Die Durchführung des Privatinsolvenzverfahrens erfolgt daher sozusagen zum Nulltarif. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Vermögensverwalter bestellt und das pfändbare Vermögen an die Gläubiger verteilt.

An der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließt sich die Wohlverhaltensperiode an. Die Dauer des Verfahrens richtet sich nach den Zahlungsmöglichkeiten des Schuldners und beträgt längstens sechs Jahre. Der Beginn dieser Frist wird jedoch schon ab den Beschluss des Gerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechnet, so dass das Insolvenzverfahren in die Wohlverhaltensphase einbezogen wird. In der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner seine pfändungsfreien Einkünfte an die Gläubiger abzuführen. Er darf daher solange nur über seine nicht pfändbaren Vermögensanteile verfügen. Die Verteilung der Einkünfte an die Gläubiger wird von einem durch das Gericht bestellten Treuhänder übernommen. Der Schuldner hat sich in der Wohlverhaltensphase um die Begleichung seiner Schulden zu bemühen. Er muss daher eine angemessene Tätigkeit ausüben. Erbt der Schuldner, muss er bis zur Hälfte des Wertes das Erbe zur Begleichung der Schulden an den Treuhänder herausgeben. Leistungen zur Begleichung der Schulden dürfen nur an den Treuhänder erfolgen, um sicherzustellen, dass alle Gläubiger durch diesen gleichberechtigt befriedigt werden.

V. Nach Abschluss der Wohlverhaltensphase wird der Schuldner von seiner Restschuld befreit.

Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine abschließende Klärung der rechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

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