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    Schuldnerberatung und Privatinsolvenzverfahren

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)


Nur ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt das Arbeitseinkommen eines Schuldners vor Kontenpfändungen bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages.

Liegen bereits vollstreckbare Urteile oder andere Titel vor die eine Zwangsvollstreckung ermöglichen und sind keine Vereinbarungen mit den Gläubigern über eine mögliche Abzahlungsvereinbarung getroffen worden, sollte das eigene Girokonto umgehend in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn das Konto bereits gepfändet ist. Mit der Umwandlung in ein sog. P-Konto können die zum Lebensunterhalt benötigten Gelder gegen den Zugriff der Vollstreckungsgläubiger gesichert werden. Einkünfte die der Zahlung z.B. von Miete, Betriebskosten und dem allgemeinem Lebensbedarfs dienen, sollten ausschließlich auf dieses Konto veranlasst werden.

Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos ist jedem möglich. Denn jeder Bankkunde kann nach der Zivilprozessordnung von seiner Bank die unverzügliche Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangen. Das als Pfändungsschutzkonto geführte Girokonto gewährt dem Kontoinhaber Schutz vor Pfändungen innerhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen, wobei hierfür das Konto ein Guthaben aufweisen muss. Vorteil ist, dass das Konto bei Pfändungen nicht gesperrt wird, sondern für die notwendigen, üblichen Überweisungen verfügbar bleibt. Jeweils ein Pfändungsschutzkonto ist pro Person zulässig. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln. Juristische Personen wie eine GmbH oder Aktiengesellschaft können kein Pfändungsschutzkonto vereinbaren. Für das Pfändungsschutzkonto dürfen nur die üblichen Gebühren eines Girokontos berechnet werden. Auf Anforderung der Bank muss versichert werden, dass kein weiteres Pfändungsfreikonto geführt wird.

Das Pfändungsschutzkonto ist in der Regel innerhalb von vier Tagen von der Bank eingerichtet. Das P-Konto ermöglicht dem Bankkunden über seinen monatlichen Pfändungsfreibetrag von derzeit mindestens 1.178,59 € frei zu verfügen. Nur der darüberhinausgehende pfändbare Teil kann gepfändet werden. Ist der Schuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag und die Bank erhöht entsprechend nach der Vorlage von Bescheinigung den monatlichen Pfändungsfreibetrag des Pfändungsschutzkontos. Da es nicht darauf ankommt, was für Gelder auf dem Konto eingehen, sind aus Zahlungen Dritter die zur Unterstützung erbracht werden, oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder selbständiger Tätigkeit von der Pfändungsfreiheit erfasst, soweit sie in der Pfändungsfreigrenze liegen. Ist also Zahlungsunfähigkeit ohne Aussicht auf zeitnahe Besserung eingetreten, empfiehlt sich als erste Maßnahme die Umwandlung des eigenen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto).

Erhöhung des Pfändungsgrundbetrages durch Bescheinigung der Unterhaltspflichten


Wenn Unterhaltspflichten bestehen erhöht sich der Pfändungsfreibetrag. Für die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages wird von der Bank eine Bescheinigung nach § 850k ZPO über die im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassen Beträge verlangt. Die Bescheinigung muss von einer geeigneten Stelle nach § 305 der Insolvenzordnung wie z.B. einem Rechtsanwalt oder Steuerberater erteilt werden.

Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine abschließende Klärung der rechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

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