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    Schuldnerberatung und Privatinsolvenzverfahren

Dauer des Privatinsolvenzverfahrens

Das betreute Privatinsolvenzverfahren besteht aus der Erstberatung, der Erstellung eines Schuldentilgungsplans und dem außergerichtlichen Einigungsversuchs mit den Gläubigern. Kann keine Einigung gefunden werden schließt sich daran das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung an.


Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren

keine Zahlungsmöglichkeiten6 Jahre
bei Zahlung der Verfahrenskosten5 Jahre
+ Zahlung von 35 Prozent der Forderungen3 Jahre

Lässt sich mit dem Angebot eines realistischen Zahlungsplanes kein Kompromiss mit den Gläubigern erreichen, scheitert damit der Versuch einer außergerichtlichen Einigung und kann anwaltlich bescheinigt werden. Damit steht der Weg zum gerichtlichen Privatinsolvenzverfahren offen. Es folgt daher die Erstellung der Anträge zum Antrags- und Eröffnungsverfahren beim zuständigen Amtsgericht. Der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens und dem erfolgreichen Abschluss der Wohlverhaltensphase folgt zum Abschluss des Verfahrens die Restschuldbefreiung.

Erstberatung

Im Erstgespräch werden die Unterlagen zu den Gläubigerforderungen gesichtet. Dafür sind die vorhandenen Gläubiger- und Inkassoschreiben, aber auch die Vollstreckungsbescheide und Urteile zu den Forderungsschreiben von Bedeutung. Weiterhin wird im Erstgespräch der konkrete Ablauf des Verfahrens erläutert, sowie zu rechtlichen Fragen beraten.

Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch

Nach Ermittlung der Gläubigerdaten wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt und sämtliche Gläubiger und Inkassofirmen angeschrieben. Damit sollen die aktuellen Schuldbeträge bestimmt und versucht werden eine außergerichtliche, gütliche Einigung mit einer durchführbaren Zahlungsmöglichkeit zu finden. Dabei wird der Zahlungszeitraum begrenzt, wobei die Restschuld von den Gläubigern nach Ablauf zu erlassen ist. Ist kein ausreichendes Einkommen und kein Vermögen vorhanden kann das Einigungsangebot auch in einem sog. Nullvergleich bestehen. Dabei wird mitgeteilt, dass unter diesen Umständen derzeit keine Zahlung erbracht werden kann und in Zukunft nur erfolgen wird, wenn sich die Verhältnisse über die Pfändungsfreigrenzen hin verbessern. Die Höhe der jeweiligen Zahlungsangebote ergibt sich aus dem Schuldenbereinigungsplan der alle Schulden und Gläubiger, sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners berücksichtigt. Die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches ist die Voraussetzung für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Gericht. Der außergerichtliche Einigungsversuch dauert in der Regel von einen bis zu zwei Monaten. Wird mitgeteilt, dass Forderungen zwischenzeitlich abgetreten worden sind, oder Vertretungen nicht mehr bestehen, kann sich die Dauer auf drei Monate erhöhen. Das Verfahren endet mit einer realistischen Zahlungsvereinbarung oder er scheitert. Nur wenn das Verfahren gescheitert ist, kann die Erfolglosigkeit des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einer anderen geeigneten Stelle nach der Insolvenzordnung bescheinigt werden.

Bescheinigung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches

Mit der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Vergleichsversuches kann der Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens gestellt werden. Hierbei ist die Frist des § 305 der Insolvenzordnung von sechs Monaten zwischen dem gescheiterten Einigungsversuch und dem Insolvenzantrag zu beachten. Der Antrag auf Eröffnung kann in der Regel in zwei Tagen erstellt werden und erfordert einen Termin zur Besprechung der aktuellen Vermögensverhältnisse des Schuldners und der Unterzeichnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Das Eröffnungsverfahren

Mit dem Antrag prüft das zuständige Gericht, ob die Einigung endgültig gescheitert ist, oder ob auf der Grundlage der aktuellen Vermögensverhältnisse und Wirken des Gerichts noch eine Einigung möglich erscheint. Sieht das Gericht die Möglichkeit einer Einigung führt es den gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch aufgrund des erstellten Plans durch. Das Verfahren über den Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht solange bis eine Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan vorliegt. Nach der Insolvenzordnung ist das Gericht jedoch gehalten innerhalb von drei Monaten über den Antrag auf Eröffnung zu entscheiden. Wird nach der Einschätzung des Gerichts der Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen, wird das Verfahren ohne gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch fortgesetzt.

Das Insolvenzverfahren

Eröffnet das Gericht das eigentliche Insolvenzverfahren beginnt die Frist von sechs Jahren für die erforderliche Wohlverhaltensphase mit der Antragstellung auf Eröffnung. Das gesamte Verfahren vom Erstgespräch bis zum Abschluss ist daher nicht auf Dauer der Wohlverhaltensphase des Schuldners von maximal 6 Jahren beschränkt. Bei einer zügigen Bearbeitung des Verfahrens kann die Gesamtdauer jedoch auf fünfeinhalb bis sieben Jahren beschränkt werden.

Restschuldbefreiung

Mit der Restschuldbefreiung entfallen die von ihr umfassten restlichen Zahlungsansprüche der Gläubiger. Die Löschung der Hinweise auf ein durchgeführtes Insolvenzverfahren bei Erfassungs- und Mitteilungsunternehmen wie Creditreform oder die SCHUFA darüber können darüber hinaus bis zu drei Jahren dauern.

Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine abschließende Klärung der rechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

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