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Zum Schutz und zur Sicherung der Lebenserhaltungskosten des in Insolvenz geratenen Schuldners sind vom Gesetzgeber Freigrenzen bestimmt worden. Regelmäßig werden die Pfändungsfreigrenzen neu festgesetzt.
Ab dem 01.07.2019 bis zum 30.06.2021 gilt eine Pfändungsfreigrenze für Einkünfte aus Arbeit, Lohnersatz- und Sozialleistungen in Höhe von 1.178,59 €. Diese Pfändungsfreigrenze erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt werden. Gestaffelt nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen erhöht sich der Pfändungsfreibetrag zuerst um 443,57 € für Unterhaltspflichten gegenüber nahen Angehörigen und für jede weitere Person um 247,12 €. Liegt das Einkommen höher als der Freibetrag, verbleibt dem Schuldner auch vom Mehrverdienst ein Anteil. Dieser ist gestaffelt und den Tabellen über die Pfändungsfreigrenzen zu entnehmen. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen erfasst nur den Fall der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen.
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