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Gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren dient das Verbraucherinsolvenzverfahren als vereinfachtes Verfahren der Schuldenregulierung. Die Verbraucherinsolvenz wird auch Privatinsolvenz genannt.
Privatpersonen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist damit eine Bereinigung ihrer Schulden und Restschuldbefreiung möglich, wenn das Vermögen und das Einkommen nicht zum vollständigen Ausgleich der Schulden in absehbarer Zeit ausreichen wird.
Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch die Schulden sind, oder ob die Schulden aus privaten oder beruflichen Gründen veranlasst wurden.
Die Voraussetzungen für das Privatinsolvenzverfahren sind, dass keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen und nicht mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind.
Die Privatinsolvenz eröffnet die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Die Privatinsolvenz kann nur von natürlichen Personen, daher von Privatpersonen und Selbständigen, für Schulden für die mit dem Privatvermögen gehaftet wird in Anspruch genommen werden. Für (ehemalige) Unternehmer können keine Schulden in die Privatinsolvenz einbezogen werden, die aus Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern und den Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge resultieren. Die Privatinsolvenz führt daher nicht zum Wegfall von Lohnforderungen von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern. Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen sind die Nettolohnansprüche der Angestellten, die darauf hin abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge, sowie die Lohnsteuerforderungen der Finanzkasse.
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Möglichkeit der Privatinsolvenz auch für Geschäftsführer und Vorstände eröffnet, die als Folge der Insolvenz des von ihnen geführten Unternehmens ebenfalls in Überschuldung geraten sind.
Für die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist das Vorliegen einer Bestätigung des Scheiterns eines vorangegangenen Einigungsversuchs mit den Gläubigern und Inkassounternehmen erforderlich. Die Erstellung der Bescheinigung muss durch einen Rechtsanwalt, der Schuldenberatungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle wie einem Steuerberater erfolgen.
Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (EV oder Offenbarungseid) ist Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens. Sollte eine eidesstattliche Versicherung noch nicht abgegeben worden sein, kann diese bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts abgegeben werden.
Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine abschließende Klärung der rechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
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